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S a t z u n g
des Vereins
"Friedrich-Hartmann-Museum in der Lukasmühle"
Präambel
Die im Jahre 1720 aus Bentheimer Sandstein errichtete
Gildehauser West-Windmühle, die am 2. Ostertag 1945 bei den Kämpfen um
Gildehaus von den kanadischen Truppen beschossen wurde, in Brand geriet und
völlig ausbrannte, wurde im Jahre 1948 kurz nach der Währungsreform von dem am
30. Mai 1912 in Siegen geborenen Maler Friedrich Hartmann erworben und
ausgebaut. Er gab ihr den Namen "Lukasmühle" und damit einen Hinweis auf den
Evangelisten Lukas, der im Mittelalter von den Lukas-Gilden als Schutzpatron
der Maler verehrt wurde. In den Jahren 1948 bis 1963 wurde sie von ihm als
Wohnung für seine
5-köpfige Familie und gleichzeitig als Atelier genutzt,
danach ausschließlich als Atelier des Künstlers. Friedrich Hartmann starb am
15. Dezember 2000. Er legte testamentarisch fest, daß die Lukasmühle in der
von ihm hinterlassenen Form mit dem Atelier und einer Gemäldesammlung aus
seinem künstlerischen Schaffen als Museum der Öffentlichkeit, insbesondere
aber seinen Freunden von nah und fern, auf Dauer erhalten bleiben soll.
§1 Name und Sitz des
Vereins
a.
Der Verein führt den Namen
Friedrich-Hartmann-Museum in der Lukasmühle e.V.
b.
Sitz des Vereins ist Bad Bentheim-Gildehaus.
c. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
-
Vereinszweck ist die Trägerschaft und der
Betrieb eines Museums in der Gildehauser Lukasmühle im Sinne der in der
Präambel beschriebenen Weise, insbesondere:
a.
die Einrichtung
und die Unterhaltung einer Gemäldeausstellung mit Werken des Malers Friedrich
Hartmann.
b.
die Erfassung und
Auflistung aller von dem Künstler gefertigten Werke wie Gemälde, Gestaltung
von sakralen Räumen und sonstigen Kunstgegenständen.
-
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
-
Überschüsse und Gewinne
dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
-
Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
-
Als Mitglieder in den
Verein können natürliche und juristische Personen aufgenommen
werden.
-
Durch den Antrag auf
Mitgliedschaft wird der Zweck des Vereins bejaht. Es wird erwartet, daß die
Mitglieder in seinem Sinne tätig werden und den Vereinszweck
vertreten.
-
Der schriftlich zu
stellende Antrag bedarf der Annahme durch den Vorstand.
-
Die Vereinsmitglieder
leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
§ 4
Beendigung der
Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft kann seitens des Mitglieds
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Vierteljahr zum Schluß eines Kalenderjahres beendet werden.
-
Ein Mitglied kann, wenn
es gegen die Vereinsinteressen verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den
Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben,
sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über die Ausschließung ist mit Gründen
zu versehen und dem
Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem
Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
-
Mit dem Tode eines
Mitglieds erlischt seine Mitgliedschaft.
§ 5
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
-
Der Vorstand,
-
Die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus:
a.
dem Vorsitzenden,
b.
dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
c.
zwei weiteren Mitgliedern.
-
Der Vorstand nimmt alle
Aufgaben der Vereinsleitung wahr. Er kann im Rahmen einer Geschäftsordnung
die Vorstandsgeschäfte unter sich aufteilen.
-
Zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7
Zusammensetzung, Wahl und
Amtsdauer des Vorstandes
1.
Frau Margret Hartmann-Hafner, die Witwe des Malers
Friedrich Hartmann,
hat das lebenslängliche Recht, ein Vorstandsamt nach ihrer Wahl für
sich persönlich zu beanspruchen oder ein Vereinsmitglied dafür zu bestimmen.
Sie hat dies dem amtierenden
Vorstand spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der
Vorstand neu gewählt wird, schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt keine Benennung,
wählt die Mitgliederversammlung alle Vorstandsmitglieder.
-
Nach dem Tode von Frau
Margret Hartmann-Hafner haben die Kinder des Malers Friedrich Hartmann:
a.
Inga Schubert-Hartmann, geb. am
10. Oktober 1947,
b.
Welf Hartmann, geb. am 6. Juli
1950,
c.
Anke Keukenbrink geb. Hartmann,
geb. am 7. Januar 1952,
das lebenslängliche Recht,
aus ihrer Mitte durch Mehrheitsbeschluß ein Vorstandsmitglied
oder ein Vereinsmitglied
als Vorstandsmitglied zu bestimmen. Sie haben dies dem amtierenden Vorstand
spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand neu
gewählt wird, schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt keine Benennung,
wählt die Mitgliederversammlung alle Vorstandsmitglieder.
Das Recht ist unvererblich
und endet mit dem Tod des Letztversterbenden.
Im übrigen werden die
Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt.
-
Bis zur Neuwahl des
Vorstandes bleibt der gewählte Vorstand im Amt.
-
Scheidet während der
Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt, so wird unter
Beachtung der Abs. 1 und 2 für den Rest der Amtsdauer
ein neues Vorstandsmitglied von
der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8
Tätigkeit des Vorstandes
1.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen
schriftlich einberufen werden.
2.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 2
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
zugegen sind.
3.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
4.
Vorstandsmitglieder erhalten bei Dienstreisen, die vom
Gesamtvorstand angeordnet sind,
Reisekosten gemäß der Reisekostenstufe C des
Reisekostenrechts der Bundesbeamten..
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird
jährlich einmal durch den Vorstand einberufen.
2.
Der Vorstand kann jederzeit, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er hat diese einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
3.
Jede Mitgliederversammlung ist unter Angabe der
Tagesordnung vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von
2 Wochen einzuberufen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn neben dem
beschlußfähigen Vorstand 2 weitere Vereinsmitglieder anwesend sind.
Wird eine Mitgliederversammlung wegen
Beschlußunfähigkeit vertagt, so ist die daraufhin ordnungsgemäß einzuberufende
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
5.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
6.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
drei Vierteln, zur Satzungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Erschienenen erforderlich; § 7 Abs. 1 und 2 sind von Satzungsänderungen
ausgeschlossen.
§ 10
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Der
Mitgliederversammlung obliegt:
-
die Wahl des Vorstandes unter Beachtung von § 7
Abs. 1 und 2,
-
die Entgegennahme des Geschäftsberichts und der
Jahresrechnung
-
die Entlastung des Vorstandes,
-
die vom Vorstand zur Verhandlung gestellten
Tagesordnungspunkte zu beraten und darüber zu beschließen,
-
die Festsetzung des Jahresbeitrages.
§ 11
Beschlüsse der
Vereinsorgane
Die von der Vereinsorganen
gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 12
Auflösung und
Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
-
Der Auflösungsbeschluß darf erst ausgeführt
werden, wenn das zuständige Finanzamt ihm zugestimmt hat.
-
Wenn die Mitgliederversammlung nicht anders
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die
gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage
der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gildehaus, den 8. November
2002
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